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Der Händler von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden macht sich nicht wegen fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar, wenn er versehentlich von einem sonst zuverlässigen Lieferanten illegale synthetische Cannabinoide erhält. Ohne konkreten Anlass ist der Händler nicht zur chemischen Analyse der Cannabinoide verpflichtet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Internet vertrieb ein Online-Händler selbst hergestellte Kräutermischungen, die legale
Das Landgericht Heilbronn sprach den Angeklagten frei. Er habe sich weder wegen vorsätzlichem noch wegen fahrlässigem Handel treiben mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Ihrer Meinung nach liege zumindest eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Eine
Der Angeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, die bezogenen synthetischen Cannbinoide vor deren Verwendung für die Herstellung der Kräutermischungen auf ihre chemische Zusammensetzung analysieren zu lassen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass er von seinem stets zuverlässigen Lieferanten keine unter dem Betäubungsmittelgesetz fallende und damit illegale Cannabinoide zu erhalten. Allein das Handeln mit legalen synthetischen Cannabinoiden begründe keine Pflicht zur chemischen Analyse. Obwohl generell das Risiko bestehe, erwartungswidrig mit Betäubungsmitteln umzugehen, handle es sich solange nicht um eine gesetzwidrige Tätigkeit, wie die betroffenen Stoffe nicht zu Betäubungsmitteln bestimmt werden. Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26588
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