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Die Strafbarkeit wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184 b StGB) setzt nicht voraus, dass die sexuelle Handlung vergröbernd-reißerisch dargestellt wird. Es genügt vielmehr eine realitätsbezogene Darstellung einer sexuellen Handlung an einem Kind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Erwachsener das Genital eines minderjährigen Jungen anfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich ein Mann vor dem Landgericht Freiburg dafür verantworten, dass er unter anderem ein Diapositiv besaß, welches den nackten Angeklagten dabei zeigte, wie er einem nackten minderjährigen Jungen an das Genital fasst. Das Landgericht sah darin aber keinen strafbaren
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und bejahte daher eine
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei eine Darstellung pornografisch, wenn sie die geschlechtliche Betätigung von personalen oder sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht. Der Darstellung müsse also eine degradierende Wirkung zukommen. Dies sei bei realitätsbezogener Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern regelmäßig der Fall. Einer vergröbernden-reißerischen Darstellung bedürfe es somit nicht.
Darüber hinaus wies der Bundesgerichtshof auf den Schutzzweck des § 184 b StGB. Dieser solle nicht nur den Konsumenten der Abbildung, sondern vor allem die sexuelle Integrität des Kindes schützen. Potenziellen Tätern solle kein Anreiz zu sexuellen Missbrauchstaten geboten werden. Dieser Schutzzweck verbiete das Erfordernis einer vergröbernd-reißerischen Darstellung sexueller Handlungen, wie sie etwa in den §§ 184, 184a StGB gefordert wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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