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Wer von einer Person angegriffen wird und ihn deshalb in den Schwitzkasten nimmt, handelt in Notwehr. Wird die Person über die Notwehrlage hinaus gewürgt und stirbt dabei, weil das Opfer befürchtete, der Täter simuliere nur, so liegt keine vorsätzliche Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) vor. Es kommt aber eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 trafen sich zwei Bekannte in einer Wohnung um zusammen eine Flasche Wodka zu trinken. Nachdem diese geleert war und beide erheblich betrunken waren, wollte der Wohnungsinhaber ins Bett gehen. Sein Bekannter war damit aber nicht einverstanden und wollte den Abend weiter feiern. Nachdem der Wohnungsinhaber wiederholt auf seine Müdigkeit hinwies, fing der Bekannte an ihn mit der Faust zu schlagen. Zunächst versuchte der Wohnungsinhaber die Schläge abzuwehren, da sein Bekannter aber weiterhin aggressiv war, nahm er ihn schließlich in den
Das Landgericht Kempten bejahte zwar zunächst das Vorliegen einer Notwehrlage. Es hielt aber den fortdauernden
Der Bundesgerichtshof hielt eine
Der Bundesgerichtshof bemängelte, dass das Landgericht nicht hinreichend belegte, weshalb der Wohnungsinhaber habe erkennen müssen, dass es ausreichte, seinen Bekannten nur noch mit einem Haltegriff am Boden zu fixieren. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Wohnungsinhaber meinte, dass der fortdauernde
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts daher auf und wies es zur Neuentscheidung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17557
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