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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zweier 21- und 22-jähriger Angeklagter zu zwei Jahren und fünf Monaten Jugend- bzw. Freiheitsstrafe wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung bestätigt.
im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht Stuttgart zwei Angeklagte der gefährlichen, weil gemeinschaftlich begangenen
Nach den Feststellungen des Landgerichts feierten die beiden Angeklagten in der Nacht vom 9. auf den 10. April 2011 zusammen mit weiteren Personen, die überwiegend dem rechtsextremen Gedankengut verhaftet waren, auf einem Wiesengrundstück in Winterbach. Es kam zunächst zu kleineren Konfrontationen zwischen einzelnen aus dieser Gruppe mit überwiegend türkischstämmigen Jugendlichen, die sich in etwa 120 Meter Entfernung mit ihren Familien zum gemeinsamen Grillen zusammengefunden hatten. Daraufhin fassten die Angeklagten und mindestens neun weitere Personen den Entschluss, "dass man die 'Kanaken' aufspürt, durch das martialische Auftreten mit Geschrei und ausländerfeindlichem Gebrüll verängstigt und diesen eine körperliche Abreibung verpasst."
Ein Teil der daraufhin Angegriffenen flüchtete sich in eine hölzerne Gartenhütte. Aus der Gruppe der Angreifer wurde zunächst "Kommt raus ihr Scheiß Kanaken!" gerufen, wenig später die Hütte von mindestens einer Person aus der Gruppe der Angreifer auf ungeklärte Weise in Brand gesetzt. Nachdem abgesetzte Polizeinotrufe keine schnelle Hilfe erbrachten, stürzten die in der Hütte befindlichen Personen in Todesangst heraus und verletzten sich dabei. Teilweise erlitten sie aufgrund des eingeatmeten Rauchgases Atembeschwerden. In der Zwischenzeit wurde ein anderer Grillfestbesucher von rechtsradikalen Angreifern mit einem wuchtigen Ellbogenstoß gegen den Kopf und Fußtritten misshandelt. Ein weiterer wurde zu Boden gerissen und getreten. Andere verletzten sich bei der Flucht.
Zwar konnten konkrete Verletzungshandlungen den Angeklagten nicht zugeordnet werden, aufgrund des gemeinsamen Tatentschlusses hat das Landgericht Stuttgart aber die Verletzungsfolgen der Grillfestbesucher beiden Angeklagten zugerechnet.
Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit
(2) Der Versuch ist strafbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 14295
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