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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2019
1 StR 356/18 -

Verurteilung des Verkäufers der für den Münchener Amoklauf genutzten Waffe rechtskräftig

Waffenverkäufer hätte angesichts der Verkaufsumstände unter Überwindung waffenrechtlicher Vorgaben mit Möglichkeit der Begehung einer schwerwiegenden Straftat rechnen müssen

Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren um den Mann, der die für den Münchener Amoklauf genutzte Waffe verkauft hatte, die Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht München I den Angeklagten wegen mehrerer Waffendelikte, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er vor allem seine Verurteilung wegen der Fahrlässigkeitstaten beanstandet. Zudem ist das Urteil von 22 Nebenklägern mit dem Ziel angefochten worden, statt eines Fahrlässigkeitsvorwurfs die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag oder Mord zu erreichen.

Angeklagter verkauft verbotene oder erlaubnispflichtige Waffen im Darknet

Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils verkaufte der Angeklagte im Jahr 2016 in fünf Fällen verbotene oder erlaubnispflichtige Waffen. Um Anonymität zu gewährleisten, nutzte er eine Plattform im Darknet und einen zu verschlüsselnden Bitmessage-Dienst, während die Übergabe stets bei einem persönlichen Treffen stattfand. Erforderliche waffenrechtliche Genehmigungen hatten weder er noch die Käufer. Gegenstand eines dieser Geschäfte war der Verkauf einer Pistole Glock und 567 Patronen an den 18 Jahre alten David S., die ihm der Angeklagte am 20. Mai und 17. Juli 2016 übergab.

Attentat in München

Am frühen Abend des 22. Juli 2016 schoss David S. mit der Waffe und der Munition auf eine Gruppe Jugendlicher in einer McDonalds-Filiale im Münchner Olympiaeinkaufszentrum. Fünf Jugendliche starben, einer wurde schwer verletzt. David S. verließ sodann das Einkaufszentrum und schoss auf die zu Fuß Flüchtenden. Dabei tötete er drei weitere Menschen, drei erlitten schwere Verletzungen. Er ging zurück in das Einkaufszentrum und erschoss dort einen jungen Mann. Auf seiner Flucht verletzte er noch eine weitere Person durch einen Schuss. Es gelang ihm, sich etwa zweieinhalb Stunden zu verbergen; als er schließlich von der Polizei entdeckt wurde, erschoss er sich selbst.

Waffenverkäufer hätte Möglichkeit der Begehung einer schwerwiegenden Straftat erkennen können und müssen

In die Planung dieser Tat hatte David S. niemanden einbezogen. Auch der Angeklagte wusste nichts von diesen Plänen. Aber angesichts der Verkaufsumstände unter Überwindung waffenrechtlicher Vorgaben hätte er die grundsätzliche Möglichkeit der Begehung einer schwerwiegenden Straftat unter Verwendung der von ihm übergebenen Waffe und der Munition erkennen können und müssen. Jedoch vertraute er darauf, dass es zu solchen Taten nicht kommt, er nahm sie daher nicht billigend in Kauf.

BGH verwirft eingelegte Rechtsmittel ans unbegründet

Der Bundesgerichtshof hat sowohl das Rechtsmittel des Angeklagten als auch die der Nebenkläger als unbegründet verworfen, da die Verurteilung, insbesondere die Begründung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit und die Ablehnung eines bedingten Beilhilfevorsatzes rechtsfehlerfrei erfolgten. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 19.01.2018
    [Aktenzeichen: 12 KLs 111 Js 239798/16]
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