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Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren um den Mann, der die für den Münchener Amoklauf genutzte Waffe verkauft hatte, die Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Landgericht München I den Angeklagten wegen mehrerer Waffendelikte, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in neun Fällen und mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er vor allem seine
Nach den Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen Urteils verkaufte der Angeklagte im Jahr 2016 in fünf Fällen verbotene oder erlaubnispflichtige
Am frühen Abend des 22. Juli 2016 schoss David S. mit der
In die Planung dieser Tat hatte David S. niemanden einbezogen. Auch der Angeklagte wusste nichts von diesen Plänen. Aber angesichts der Verkaufsumstände unter Überwindung waffenrechtlicher Vorgaben hätte er die grundsätzliche Möglichkeit der Begehung einer schwerwiegenden Straftat unter Verwendung der von ihm übergebenen
Der Bundesgerichtshof hat sowohl das Rechtsmittel des Angeklagten als auch die der Nebenkläger als unbegründet verworfen, da die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 26946
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