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Aufgrund von Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung hat der Bundesgerichtshof den Freispruch des Landgerichts Traunstein zugunsten des Gutachters der 2006 eingestürzten Eissporthalle in Bad Reichenhall aufgehoben und den Fall zurück an das Landgericht verwiesen.
Am 2. Januar 2006 – fünf Minuten vor der wegen starker Schneefälle beabsichtigten Schließung – stürzte das Dach der von der Stadt Bad Reichenhall betriebenen Eissporthalle ein. 15 Besucher – überwiegend Kinder – fanden den Tod; sechs weitere Besucher wurden schwer verletzt.
Das Landgericht Traunstein hatte mit Urteil vom 18. November 2008 einen der Angeklagten, einen Diplomingenieur mit Fachbereich Ingenieurbau, vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und mehrerer Nebenkläger hat der Bundesgerichtshof den Freispruch wegen Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung aufgehoben.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Das Dach der in einem Gesamtkomplex mit einer Schwimmhalle im Jahre 1973 errichteten Eissporthalle – eine Kämpfträgerkonstruktion mit Leimbindern – hatte schon bei der Errichtung nicht die vorgeschriebene Reserve an Tragfähigkeit. Dies war die Folge von Planungsfehlern und Baumängeln. Auch war die für eine Halle mit einer Spannweite von 40 m erforderliche Einzelfallgenehmigung der obersten bayerischen Baubehörde nicht eingeholt worden. Besonders verhängnisvoll wirkte sich die sachwidrige weitgehende Verwendung von – billigerem – wasserlöslichem Formaldehydharnstoffleim (Harnstoffharzleim) statt feuchtigkeitsunempfindlicher Resorcinharzprodukte aus. Kondenswasser löste die Leimverbindungen zunehmend auf. Dies blieb der Stadt Bad Reichenhall verborgen, da das Dach der Eissporthalle während der 33jährigen Betriebszeit nie einer sachkundigen Überprüfung auf fortbestehende Tragfähigkeit unterzogen worden war.
Am Vormittag des 2. Januar 2006 stellte der Hallenbetriebsleiter nach Schneefällen eine Belastung des Hallendachs fest, die noch im Bereich der – nach den statischen Berechnungen aus der Bauzeit – maximal zulässigen Schneelast (150 kg/m2) lag. Da weitere Schneefälle angekündigt waren, sollte die Halle um 16.00 Uhr geschlossen werden, um das Dach am kommenden Tag vom
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Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe bei der Erledigung dieses Auftrags unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächster Nähe ("handnah") zu betrachten. Eine solche handnahe Untersuchung sei vom Auftrag umfasst gewesen. Risse, Spaltenbildung und Durchfeuchtung seien so unentdeckt geblieben. Gleichwohl habe der Angeklagte in seiner "Studie für die Sanierung des Bauvorhabens Eislauf- und Schwimmhalle" die Tragekonstruktionen positiv bewertet. In Unkenntnis dieser Mängel habe die Stadt dann keine tiefer gehenden Untersuchungen veranlasst. Sie habe deswegen keine Maßnahmen ergriffen, um der Gefahr, die von der eingeschränkten Tragfähigkeit der Dachkonstruktion der Eishalle ausging, zu begegnen, etwa durch Schließung der Halle oder zumindest durch Begrenzung der Schneelast. Der Angeklagte habe somit den Tod bzw. die Verletzung der Besucher durch pflichtwidriges Unterlassen der handnahen Untersuchung fahrlässig verursacht.
Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Unterlassen einer handnahen Untersuchung der Tragfähigkeit des Daches sei zwar pflichtwidrig, aber nicht ursächlich für den Einsturz gewesen.
Zwar habe der Angeklagte ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt. Er sei aufgrund seines Auftrags als "Garant" verpflichtet gewesen, Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Jedoch sei nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit erwiesen, dass sein Fehlverhalten für das Unglück ursächlich war. Denn es verblieben erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall Warnhinweise des Angeklagten zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen hätten. Dies folge aus der bisherigen Untätigkeit der Stadt. Diese habe trotz schon früher erfolgter Anregungen, vertiefte Untersuchungen zu veranlassen, und trotz sonstiger Warnhinweise zur Tragfähigkeit des Vordachs des Eingangsbereichs nichts unternommen.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst ausgeführt, dass das Landgericht von seinem Standpunkt aus – wonach der Schwerpunkt des Vorwurfs im Unterlassen liege – die Ursächlichkeit zu Recht daran gemessen hat, ob die gebotene Handlung den Erfolg aller Voraussicht nach verhindert hätte (sog. (hypothetische Kausalität). Rechtsfehlerhaft sei jedoch die tatsächliche Annahme des Landgerichts, die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall wären auch bei den hier gebotenen Warnhinweisen des Angeklagten auf die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs untätig geblieben. Gebotene Hinweise auf Risse, undichte Fugen und Durchnässungen des Daches wären für die Stadt naheliegend – so der Bundesgerichtshof – geradezu ein Alarmsignal für die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs gewesen. Das Landgericht habe deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall auch trotz solcher Warnhinweise keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle ergriffen hätten. So blieben etwa mögliche Maßnahmen zur Begrenzung der Öffnungszeiten bei erhöhter Schneelast oder die frühere Räumung des Dachs vom
Der Bundesgerichtshof hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen. Diese Strafkammer wird, wenn sie wiederum eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten feststellen sollte, erneut Gelegenheit haben, zu prüfen, ob das Schwergericht des Fehlverhaltens des Angeklagten beim Unterlassen oder bei einem positiven Tun liegt. Positives Tun könne vorliegen, weil der Angeklagte über das Unterlassen der handnahen Untersuchung hinaus den Zustand des Daches ausdrücklich als gut bezeichnet habe.
Ferner wird zu prüfen sein, wie sich dies dann – gegebenenfalls – auf einen etwaigen mangelnden Einsatzwillen der Stadt Bad Reichenhall bei der Baubetreuung und damit hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, die von der in die Jahre gekommen Halle ausgehen könnten, auswirkte. Dabei könnte auch von Bedeutung sein, ob sich den Verantwortlichen der Stadt die mangelnde Zuverlässigkeit der Erklärung des Angeklagten hätte aufdrängen müssen. Das liegt angesichts des in Auftrag gegebenen geringen Umfangs der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9049
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