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Der Bundesgerichtshof hat die Revision des im Mordfall Rudolph Moshammer verurteilten 27jährigen irakischen Staatsangehörigen als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts München ist damit rechtskräftig.
Mit Urteil vom 21. November 2005 hat das Landgericht München I einen irakischen Staatsangehörigen wegen Mordes und tateinheitlich begangenen Raubes mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich die besondere Schuldschwere festgestellt.
Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt, dass der Angeklagte am 14. Januar 2005 kurz nach Mitternacht den Münchener Modemacher Rudolph Moshammer in dessen Wohnanwesen erdrosselte. Dieser hatte den ihm nicht bekannten Angeklagten mit zu sich nach Hause genommen, wo es zunächst im Fernsehzimmer zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam. Als der Angeklagte anschließend allein im Zimmer war, weil sich Moshammer in das Bad begeben hatte, fasste er den Entschluss, Moshammer zu töten, um aus dem Anwesen Geld zu entwenden. Der Angeklagte suchte einen für seinen Plan geeigneten Gegenstand und fand in einer Kommode ein Stromkabel. Als Moshammer dem Angeklagten später beim Verlassen der Wohnung den Rücken zuwandte, schlang dieser ihm im Treppenhaus von hinten unvermittelt, ohne dass es zuvor zu einer Auseinandersetzung gekommen war, das Stromkabel viermal um den Hals und riss ihn zu Boden, wo sein Opfer rücklings zum Liegen kam. Der Angeklagte stützte daraufhin seinen Fuß auf dessen Oberkörper ab und zog mit beiden Händen an einem Kabelende, bis das Kabel riss. Der Tod trat nach mindestens fünf bis sechs Minuten durch zentrales Regulationsversagen ein. Der Angeklagte durchsuchte sein Opfer und das Anwesen nach Stehlenswertem und verließ es mit wenigstens 200,- € Bargeld.
Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2006 die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanzen:
Landgericht München I – Urteil vom 21. November 2005 – 1 Ks 128 Js 10073/05
Stichwort "Besondere Schwere der Schuld":
Zusätzlich zur Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann einem Mörder eine "besondere Schwere der Schuld" attestiert werden. Dann ist eine vorzeitige Entlassung des Täters auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Haft ausgeschlossen (§ 57 a StGB). Soweit keine besondere Schwere der Schuld vorliegt, ist bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe in Deutschland eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren üblich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 107/2006 des BGH vom 20.07.2006
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Dokument-Nr. 2708
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