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Der Bundesgerichtshof hat mehrere Schuldsprüche in Zusammenhang mit Bankrott und Betrug gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. für rechtskräftig erklärt.
Im Zusammenhang mit einem umfangreichen Verfahren gegen den Angeklagten Dr. P. wegen Bankrotts (§ 283 StGB) und Betruges (§ 263 StGB) hat das Landgericht die jetzige Ehefrau von Dr. P, die Angeklagte S., wegen Beihilfe zum
Zurückgehend auf einen Sachverhalt, der Gegenstand einer Verurteilung des Angeklagten Dr. P. wegen Vorteilsannahme und
Hierzu bediente er sich zahlreicher Helfer und ging u. a. wie folgt vor: Die Angeklagte K. hatte auf Betreiben ihres Ehemannes im März 1996 eine in Luxemburg ansässige Briefkastenfirma panamesischen Rechts gegründet, die nur den Zweck hatte, die Vermögenswerte des Angeklagten Dr. P. zu verschleiern. Auf das Konto dieser Firma hatte der Angeklagte bis 1998 rund 3,9 Mio. DM eingezahlt. Die Ehe des Angeklagten Dr. P. mit der Angeklagten K. wurde 2006 geschieden. Zur Vermögensauseinandersetzung wurde unter Mitwirkung des den Angeklagten Dr. P. vertretenden Rechtsanwalts, des Angeklagten B., vereinbart, dass die Angeklagte K. einen Betrag von rund 1 Mio. Euro auf ein Anderkonto des Angeklagten B. transferieren soll, damit dieser (nach Abzug seiner Provision in Höhe von etwa 34.000 Euro) den Geldbetrag auf das
In der ersten Hälfte des Jahres 2008 verkaufte der Angeklagte Dr. P. sein in Südfrankreich gelegenes Villengrundstück, dessen formeller Eigentümer zur Verschleierung der wahren Verhältnisse ein südafrikanischer Politiker war. Dem Angeklagten Kl. war zuvor auf Vermittlung des Angeklagten H. vom Scheineigentümer der Auftrag zum Verkauf erteilt worden. Im Frühjahr 2008 gelang es, einen russischen Käufer zu finden, der das Anwesen für 2,25 Mio. Euro erwerben wollte. Zur Abwicklung des Kaufvertrages vermittelte der Angeklagte H. den Angeklagten Kl. an eine in Paris tätige Notarin. Nach Abschluss des notariellen Vertrages, bei dem der Angeklagte Kl. den Scheineigentümer vertrat, überredete der Angeklagte H. den Scheineigentümer dazu, von Südafrika nach Paris zu kommen, um dort die Notarin zur Überweisung der Kaufsumme auf ein Schweizer Bankkonto anzuweisen, von wo aus ein Teil des Geldes auf ein Konto auf den Bahamas geleitet wurde. Auf diese Konten hatte der Angeklagte Dr. P. faktischen Zugriff, wenn er auch nicht formell Verfügungsberechtigter war.
Für seine Mitwirkung beim Verkauf forderte der Angeklagte Kl. ein Resthonorar in Höhe von 10.000 Euro. Um sich diesen Gläubiger vom Leib zu halten, beauftragte der Angeklagte Dr. P. den Angeklagten Z., den Angeklagten Kl. einzuschüchtern. Hierzu begleitete der Angeklagte Z. den Angeklagten Dr. P. im Dezember 2010 zu einem mit dem Angeklagten Kl. vereinbarten Treffpunkt in Nürnberg und drohte dort dem Angeklagten Kl. nach Übergabe von 5.000 Euro, er werde "richtig Ärger" bekommen, wenn er Dr. P. weiterhin behellige. Der Angeklagte Kl. nahm die Drohung ernst und verzichtete auf die Restzahlung.
Bei ihren Unterstützungshandlungen rechneten die Mitangeklagten damit und nahmen es in Kauf, dass der Angeklagte Dr. P. durch die Vorgehensweise sein Vermögen verbergen und seine Gläubiger schädigen könnte. Die von den Angeklagten B. und Kl. empfangenen Zahlungen hat das Landgericht für verfallen erklärt.
Auf die gegen diese Urteile eingelegten Revisionen der Angeklagten H., B., Kl. und der Angeklagten K. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Schuldsprüche bestätigt, diese sind damit rechtskräftig. Jedoch hat der Senat die jeweiligen Strafaussprüche wegen eines Fehlers bei der Strafrahmenwahl aufgehoben. Hiervon war auch der Strafausspruch gegen die nichtrevidierende S. betroffen. Im Umfang der Aufhebung hat er die Verfahren daher an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen, wo die Strafhöhe neu festzusetzen sein wird.
Die Revision des Angeklagten Z. hat der Strafsenat als unbegründet verworfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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