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Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung durch das Landgericht Stuttgart ist rechtmäßig. Der Richter hatte bewusst inhaltlich falsche Anhörungsprotokolle erstellt, um seine Freizeit zu optimieren. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als Unbegründet verworfen.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts genehmigte der Angeklagte freiheitsentziehende Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und Abs. 4 BGB, ohne die Betroffenen zuvor persönlich angehört oder sich von diesen einen unmittelbaren Eindruck verschafft zu haben. Obwohl er wusste, dass dies zur Ermittlung einer vollständigen Entscheidungsgrundlage und wegen der Kontrollfunktion des Gerichts in Betreuungssachen gemäß § 70 c FGG zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, sah er bewusst hiervon ab, um sich Arbeit zu ersparen, weil er mehr Zeit für seine Familie und seine Lehraufträge an zwei Fachhochschulen haben wollte. Um seine gesetzeswidrige Arbeitsweise zu vertuschen, fertigte der Angeklagte inhaltlich falsche Anhörungsprotokolle an, um damit den Anschein zu erwecken, dass er sich vor Genehmigung der Maßnahme einen unmittelbaren Eindruck von den Betroffenen verschafft habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten fiel einer Mitarbeiterin seiner Geschäftsstelle auf, die zufällig bemerkte, dass der Angeklagte die
Der Bundesgerichtshof hat die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Maßgeblich war hierfür insbesondere, dass der Angeklagte seine richterliche Pflicht zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 159/09 des BGH vom 23.07.2009
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Dokument-Nr. 8206
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