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Mit Urteilen vom 4. Dezember und 20. Dezember 2006 hat das Landgericht Landshut drei Angeklagte unter anderem von Vorwürfen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266 a StGB) von insgesamt 358.327,12 € bzw. 537.343,71 € freigesprochen.
Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von unselbständigen Zweigniederlassungen ungarischer Unternehmen in Deutschland. Diese Unternehmen warben in Ungarn Arbeitnehmer für Arbeitsleistungen in Betrieben ihrer Werkvertragspartner in Deutschland an und setzten sie dort ein. Eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer nach der Beendigung der Tätigkeit im Bundesgebiet erfolgte nicht. In Ungarn existierten "keine Produktionsstätten", sondern lediglich Räumlichkeiten, in denen nur interne Verwaltungstätigkeiten für die Unternehmen ausgeübt wurden. In Deutschland wurden keine Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer abgeführt. Die Angeklagten nahmen für diese den sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmetatbestand der Entsendung nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn vom 2. Mai 1998 in Anspruch, das bis zum Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 galt. Sämtliche von den Angeklagten in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer verfügten während ihrer Tätigkeit über gültige D/H101-Bescheinigungen, die Art. 4 der Durchführungsvereinbarung zu dem Sozialversicherungsabkommen vorsah und denen zufolge die Arbeitnehmer nach Art. 7 des Abkommens ausschließlich dem ungarischen Sozialversicherungsrecht unterfielen. Ob für die Arbeitnehmer in Ungarn Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich daran gehindert gesehen hat, die
Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit der Frage der Bindungswirkung solcher aufgrund bilateraler Sozialversicherungsabkommen ausgestellter Bescheinigungen befasst, die die
Art. 7 des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn vom 2. Mai 1998: "Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in den anderen Vertragsstaat entsandt, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten in Bezug auf diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaat über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 155/07 des BGH vom 24.10.2007
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