wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2021
1 StR 144/20 -

BGH bestätigt überwiegend Verurteilungen von Geschäftsleitern einer Kreissparkasse wegen Untreue

Revisionen der Staatsanwaltschaft nur teilweise erfolgreich

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Urteile des Landgerichts München II gegen zwei Geschäftsleiter einer bayerischen Kreissparkasse überwiegend bestätigt. In einzelnen Teilen wurde das Verfahren jedoch an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Das Landgericht hat einen früheren Vorstandsvorsitzenden einer Kreissparkasse, den Bankkaufmann B., und den damaligen Vorsitzenden des die Aufsicht über den Vorstand ausübenden Verwaltungsrats, den Landrat K., wegen Untreue in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten B. zu einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten K. zu elf Monaten; die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

LG: Reisen, Spenden und Geschenke auf Kosten der Kreissparkasse

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte B. in den Jahren 2009 bis 2012 wiederholt mit Mitteln der Kreissparkasse Ausgaben getätigt, die nicht deren Zwecken dienten. So reisten die Angeklagten mit ihren Ehefrauen und anderen Verwaltungsratsmitgliedern für über 70.000 € auf Kosten der Kreissparkasse nach Wien und Stubai und übernachteten in Fünf-Sterne-Hotels. Mit Geldern der Kreissparkasse bestritt der Angeklagte B., selbst passionierter Jäger, als "Spende" Ausgaben für den Schießstand eines Tiroler Jagdverbands über 13.500 €. In einem anderen Fall ließ der Angeklagte B. die Kreissparkasse die Kosten für eine private Geburtstagsfeier eines Verwaltungsratsmitglieds in Höhe von rund 30.000 € bezahlen. Schließlich verteilte der Angeklagte B. an seine Kollegen in Verwaltungsratssitzungen Geschenke. Das Landgericht ging von einem Gesamtschaden von rund 250.000 € aus. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten B. blieb überwiegend erfolglos.

BGH: Freispruch nur für Kosten eines Abschlussessens

Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte B. habe nur persönliche Präferenzen verfolgt und dadurch seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Kreissparkasse verletzt, war frei von Rechtsfehlern. Allein in den Fällen, in denen der Angeklagte B. auf Bitte des Angeklagten K. die Kreissparkasse jeweils die Kosten für ein Abschlussessen nach überregionalen Zusammenkünften der Landräte bezahlen ließ, hat der Bundesgerichtshof beide Angeklagten freigesprochen. Da diese Abendessen auch dem Erfahrungsaustausch der Landräte dienten, standen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landkreises, der Träger der Kreissparkasse ist. Die Kreissparkasse kam insoweit ihrer gesetzlichen Aufgabe nach, den Landkreis im regionalpolitischen Bereich zu unterstützen.

BGH verneint Freisprüche in Bezug auf Spenden und Geschenke

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft waren teilweise erfolgreich. Das Landgericht hatte den Angeklagten B. von weiteren Vorwürfen, Gelder der Kreissparkasse durch eine Spende anlässlich eines Naturschutzprojekts, durch Geschenke für das Büro des Landrats K. sowie durch Weihnachtsgeschenke an Kollegen aus dem Verwaltungsrat und dem Vorstand veruntreut zu haben, freigesprochen. Dies hielt der Nachprüfung nicht stand: Die Spenden ließen keinen unternehmerischen Zweck erkennen. Bei den Geschenken hat das Landgericht nicht bedacht, dass es um Zuwendungen innerhalb der Leitungsorgane der Kreissparkasse ging und sie damit von vornherein - anders als bei Spenden zur Förderung des Ansehens der Kreissparkasse - nicht deren Interessen dienten. Aus den gleichen Gründen hat der Freispruch des Angeklagten K. in den Fällen keinen Bestand, in denen er die an ihn gerichteten Geschenke annahm.

Keine Verurteilung wegen Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme

Hingegen drang die Staatsanwaltschaft nicht mit ihrer Beanstandung durch, der Angeklagte B. hätte infolge der Geschenke zu den Verwaltungsratssitzungen und der Ausrichtung der Geburtstagsfeier auch wegen Vorteilsgewährung als Vorstufe einer Bestechung sowie der Angeklagte K. infolge der Annahme der Geschenke wegen Vorteilsannahme verurteilt werden müssen. Die landgerichtliche Beweiswürdigung enthielt insoweit keine Rechtsfehler.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil vom 08.04.2019
    [Aktenzeichen: W5 KLs 64 Js 31544/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_1-StR-14420_BGH-bestaetigt-ueberwiegend-Verurteilungen-von-Geschaeftsleitern-einer-Kreissparkasse-wegen-Untreue~N30297

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30297 Dokument-Nr. 30297

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.