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Ein Unternehmer, der auf einem deutschen Flughafen in einer Wechselstube in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen (Dienstleistungen) aus. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Klärung der Rechtsfrage war erforderlich, weil davon der von dem Betreiber der Wechselstube begehrte anteilige
Im Streitfall hatte das Finanzamt den anteiligen
Der Bundesfinanzhof vertrat dagegen ebenso wie das Finanzgericht die Ansicht, bei dem Geldtausch handele es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine
Der Bundesfinanzhof entschied außerdem, dass für den Nachweis des Wohnsitzes des Kunden im Drittlandsgebiet nicht die für Ausfuhrlieferungen geltenden Buch- und Belegnachweise zu erbringen seien. Im konkreten Fall hatte der Betreiber der Wechselstube die Kunden nach ihrem Herkunftsland befragt und darüber Aufzeichnungen geführt. Das Finanzgericht hatte diese Aufzeichnungen für plausibel gehalten und der Bundesfinanzhof hat dies nicht beanstandet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 10328
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