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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.10.2008
XI R 58/07 -

Kein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, keinen Anspruch auf Vorausteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes hat.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte mit Urteil vom 8. Mai 2003 (C-269/00) ("Seeling") entschieden, dass die beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer abziehbar ist, wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen.

Im Fall "Seeling" hatte die unternehmerische Nutzung des Gebäudes zu steuerpflichtigen Umsätzen geführt, so dass die in Rechnung gestellten Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet worden waren. Dagegen waren im nunmehr vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall sowohl die Vermietung als auch die Eigennutzung des Gebäudes durch die Gemeinschafter umsatzsteuerfrei. In einem derartigen Fall scheidet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der Vorsteuerabzug aus, weil dieser sowohl nach deutschem als auch nach Gemeinschaftsrecht voraussetzt, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

der Leitsatz

Eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/09 des BFH vom 04.02.2009

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2007
    [Aktenzeichen: 5 K 3659/04 U]
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