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Leistungen, die im Zusammenhang mit einer so genannten Mailing-Aktion erbracht werden, sind Bestandteil einer einheitlichen Leistung und unterliegen insgesamt dem Regelsteuersatz. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall war die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen streitig, die im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Distribution von Serienbriefen an potentielle Spender zum Zwecke der Information und des Spendensammelns (so genanntes Mailing) standen. Die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH, erbrachte diese Leistungen an gemeinnützige Organisationen in Italien.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die zu einer Mailing-Aktion gehörenden einzelnen Leistungen der Klägerin jeweils als eine einheitliche Leistung zu beurteilen seien, und weiter, dass es sich hierbei gem. § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) um eine sonstige Leistung handele. Er folgte damit der Klägerin nicht, die der Auffassung war, es handele sich im Wesentlichen nur um die Lieferung von Informationsschriften.
Da die Dienstleistungen gem. § 3 a Abs. 1 UStG von dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betrieben hat, lag deren Leistungsort im Inland, mit der Folge, dass sie im Inland steuerbar und steuerpflichtig waren. Der Bundesfinanzhof bestätigte damit im Ergebnis die Klageabweisung durch das Finanzgericht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2010
Quelle: ra-online, BFH
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