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Der Bundesfinanzhof hat europarechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für Tätigkeiten im Auftrag einer deutschen öffentlichen Institution gewährt wird.
In dem Streitfall nahm ein in Deutschland niedergelassener Rechtsanwalt einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg wahr. Dafür erhielt er im Jahr 1991 eine Vergütung von 4.814 FF. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen u.a. für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von damals insgesamt 2.400 DM (heute 1.848 €) im Jahr steuerfrei.
Da der Kläger seine Tätigkeit nicht für eine inländische, sondern für eine ausländische Universität erbracht hatte, versagten Finanzamt und Finanzgericht die beantragte Steuerfreiheit. Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art. 49 des EG-Vertrags, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, in Bezug auf die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auszulegen sei. Im Einzelnen sei zweifelhaft, ob eine solche nebenberufliche Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf ihre Ehrenamtlichkeit überhaupt von der Dienstleistungsfreiheit erfasst werde und ob nicht ein legitimes staatliches Interesse daran bestehe, die ehrenamtliche Tätigkeit nur insoweit zu begünstigen, als sie für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werde. Soweit unterrichtende Tätigkeiten betroffen seien, handele es sich zudem um Bildungsaufgaben, deren Organisation und Gestaltung nach wie vor in der Verantwortung der Mitgliedstaaten stünden. Die Freiheit, das Bildungssystem in eigener Verantwortung zu gestalten, umfasse nicht nur die Pflicht zu dessen Finanzierung, sondern auch die Freiheit, steuerliche Maßnahmen zur Förderung des Bildungssystems insoweit zu beschränken, als eine Tätigkeit im nationalen Bereich vorausgesetzt werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des BFH vom 05.07.2006
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