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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.10.2013
XI R 39/12 -

BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei Abgabe von "Gratis-Handys" durch Vermittler von Mobilfunkverträgen

Vermittler muss erhaltene Provision und Bonus versteuern

Ein Vermittler von Mobilfunkverträgen, der dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) "kostenlos" ein Handy liefert und hierfür von dem Netzbetreiber einen Bonus erhält, muss die Abgabe des Handys nicht als so genannte unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er hat vielmehr - neben der Vermittlungs­provision - (lediglich) diesen Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls vermittelte Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Netzbetreibern. Der Kunde konnte gegen eine erhöhte Monatsgebühr Tarife mit "kostenlosem" Handy wählen. Das Finanzamt unterwarf die Lieferung dieser Handys mit deren Einkaufspreis als so genannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Abgabe des Handys geschieht nicht unentgeltlich

Dem folgte der Bundesfinanzhof - wie bereits das Finanzgericht - nicht, weil die Abgabe des Handys wegen des von dem Netzbetreiber dafür gezahlten Bonus nicht unentgeltlich sei.

Bei gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer für Bonuszahlungen kommt (zusätzliche) Steuerschuld wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht

Allerdings hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Inhalt der Gutschriften zu treffen, die die Netzbetreiber der Klägerin erteilt haben und auf deren Grundlage jeweils abgerechnet worden ist. Soweit darin auch für den Bonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist, kommt insoweit eine (zusätzliche) Steuerschuld des Vermittlers wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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