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Ein Vermittler von Mobilfunkverträgen, der dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) "kostenlos" ein Handy liefert und hierfür von dem Netzbetreiber einen Bonus erhält, muss die Abgabe des Handys nicht als so genannte unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er hat vielmehr - neben der Vermittlungsprovision - (lediglich) diesen Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls vermittelte Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Netzbetreibern. Der Kunde konnte gegen eine erhöhte Monatsgebühr Tarife mit "kostenlosem"
Dem folgte der Bundesfinanzhof - wie bereits das Finanzgericht - nicht, weil die Abgabe des Handys wegen des von dem Netzbetreiber dafür gezahlten
Allerdings hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Inhalt der Gutschriften zu treffen, die die Netzbetreiber der Klägerin erteilt haben und auf deren Grundlage jeweils abgerechnet worden ist. Soweit darin auch für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 17256
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