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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, kein Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens nahm in den Streitjahren (2006 und 2007) erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sogenannten Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teil. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei.
Das Finanzamt und das Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass der Kläger als Berufspokerspieler Unternehmer sei und in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses - Verlust seines Geldeinsatzes - gegen andere Teilnehmer Poker gespielt habe. Dies sei als umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen Entgelt anzusehen.
Dieser Auffassung folgte der Bundesfinanzhof nicht und gab der Klage statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das
Klargestellt hat der Bundesfinanzhof dabei allerdings ebenfalls, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der
Gewinne aus der Teilnahme an Pokerspielen können außerdem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 16.09.2015 - X R 43/12 -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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