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Zwar unterfällt eine Veranstaltung, bei der ein Autor vor Publikum aus seinem Buch vorliest, nicht der ermäßigten Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Autorenlesung als künstlerischer Vortrag ausgestaltet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schriftstellerin führte im Jahr 2008 Lesungen aus ihrem zuvor erschienen Buch durch. Bei den Lesungen veränderte sie häufig ihre Stimme zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung handelnder Personen und unterstrich dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung. Sie unterbrach das Lesen immer wieder für Erläuterungen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch hatten. Dabei geriet die
Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Lesungen seien mit einer Theatervorführung vergleichbar, so dass die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG gegeben seien. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Finanzamtes zurück. Die Lesungen der Klägerin seien mit einer Theatervorführung vergleichbar gewesen.
Zwar stelle das reine Vorlesen eines Autors aus seinem Buch vor Publikum weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG dar. Etwas anderes gelte aber bei der Rezitation, unter der der künstlerische Vortrag verstanden werde. Deren Ziel sei es, literarische Werke mit Hilfe von Sprache hörbar zu machen, wobei Interpretationstechniken wie Atem, Stimm- und Sprachtechnik von Bedeutung seien. Der Vortragende transportiere mit Hilfe der Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung Emotionen und Gedanken zum Zuhörer. Diesem werde der Stoff in einer Form und auf einer Ebene näher gebracht, die eine Auseinandersetzung mit ihm erlaube, zum Nachdenken anrege und unterhalte. So habe der Fall hier gelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2017
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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