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Das Entgelt für die verlängerte Lagerung von eingefrorenen Eizellen und Spermien zwecks möglicher Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität ist gemäß § 4 Nr. 14 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerbefreit. Auf die ausdrückliche Äußerung eines weiteren Kinderwunsches kommt es dabei nicht an. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arztpraxis für Reproduktionsmedizin lagerte nach künstlichen Befruchtungen die
Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klage statt. Die Umsätze aus der verlängerten
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Finanzamtes zurück. Der Bundesfinanzhof wies ergänzend zu den Ausführungen des Finanzgerichts darauf hin, dass es nicht auf die Frage ankomme, ob die fortpflanzungswilligen Partner gegenüber der Arztpraxis ausdrücklich einen weiterhin vorliegenden Kinderwunsch geäußert haben.
Zudem gelte die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25460
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