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Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.02.2015
XI R 15/14 -

Für Umsatz­steuer­frei­heit bei inner­gemeinschaft­lichen Lieferungen im Rahmen eines "Reihengeschäfts" sind objektive Umstände entscheidend

Zuordnung des Warentransports bei Reihengeschäften

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei sogenannten Reihengeschäften die Prüfung, welche von mehreren Lieferungen über ein und denselben Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 a Abs. 1 des Umsatz­steuer­gesetzes (UStG) steuerfrei ist, anhand der objektiven Umstände und nicht anhand der Erklärungen der Beteiligten vorzunehmen ist; Erklärungen des Erwerbers können allerdings im Rahmen der Prüfung des Vertrauensschutzes (§ 6 a Abs. 4 UStG) von Bedeutung sein.

Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt unter anderem voraus, dass der gelieferte Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) befördert oder versendet wird. Dies festzustellen bereitet insbesondere bei sog. Reihengeschäften immer wieder Schwierigkeiten: Liefert ein Unternehmer (A) Waren an einen anderen Unternehmer (B), der diese an einen dritten Unternehmer (C) weiterliefert, kann nur diejenige Lieferung umsatzsteuerfrei sein, der der Warentransport in den anderen Mitgliedstaat zuzuordnen ist.

Finanzamt verneint Steuerfreiheit

Im Verfahren XI R 15/14 verkaufte eine deutsche GmbH (A) im Jahr 1998 zwei Maschinen an ein US-amerikanisches Unternehmen (B). B teilte A auf Anfrage lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines finnischen Unternehmens (C) mit, an die es die Maschinen weiterverkauft habe. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition bei A abgeholt und zu C nach Finnland verschifft. Das Finanzamt behandelte die Lieferung der A nicht als steuerfrei, weil B keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der EU verwendet habe.

EuGH: Mögliche Steuerfreiheit ist anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls zu prüfen

Nach Ansicht des zuvor auf Vorlage des Bundesfinanzhofs mit dem Streitfall befassten Gerichtshof der Europäischen Union ist bei sogenannten Reihengeschäften regelmäßig die Lieferung von A an B umsatzsteuerfrei; anders ist es jedoch, wenn B der C bereits Verfügungsmacht an der Ware verschafft hat, bevor die Ware das Inland verlassen hat. Dies ist anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich anhand der Erklärungen des B zu prüfen.

BFH: Erste Lieferung im Zweifel steuerfrei

Unternehmer A, das Finanzamt und das Finanzgericht konnten im Nachhinein nicht mehr ermitteln, wann B die Verfügungsmacht an den Waren der C verschafft hatte. Das Finanzgericht gab deshalb der Klage statt. Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Ergebnis. § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG enthalte die gesetzliche Vermutung, dass im Zweifel die erste Lieferung (von A an B) steuerfrei sei. Diese greife im Streitfall. Trotz der bestehenden praktischen Schwierigkeiten sei nach derzeitiger Rechtslage an den genannten Rechtsgrundsätzen festzuhalten. Eventuelle Rechtsänderungen vorzunehmen sei Aufgabe des Gesetz- oder Richtliniengebers.

Bundesfinanzhof verweist auf eine für Unternehmer bestehende Absicherungsmöglichkeit

Im Rahmen seines Urteils zeigte der Bundesfinanzhof außerdem eine für die Unternehmer bestehende Absicherungsmöglichkeit auf: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann sich z.B. A von B versichern lassen, dass B die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen (Verfügungsmacht), nicht auf einen Dritten übertragen wird, bevor der Gegenstand der Lieferung das Inland verlassen hat. Verstößt B gegen diese Versicherung, kommt die Gewährung von Vertrauensschutz für A in Betracht und B schuldet ggf. die deutsche Umsatzsteuer (§ 6 a Abs. 4 UStG).

Weitere Entscheidung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Reihengeschäften

In einem zweiten Urteil vom selben Tag (XI R 30/13), ebenfalls zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Reihengeschäften, stellte der Bundesfinanzhof klar, dass auch dann, wenn der zweite Erwerber (C) eine Spedition mit der Abholung von Waren beim Unternehmer (A) beauftragt, eine Steuerbefreiung der Lieferung des A an B möglich ist, wenn C die Verfügungsmacht an den Waren erst erhalten hat, nachdem diese das Inland verlassen haben. Dies sei bei einer Beförderung durch eine von C beauftragte Spedition zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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