kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein durch die Ablösung des dem Vorgänger-Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn erworbenes "Vertreterrecht" ein auf dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und damit auf einen kürzeren Zeitraum als 15 Jahre abschreibbares Wirtschaftsgut ist. Die für den Geschäfts- oder Firmenwert geltende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG hat nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in Bezug auf das "Vertreterrecht" nichts an der früheren Rechtslage geändert.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bemisst sich die Absetzung für Abnutzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG in der seit Inkrafttreten des Bilanzrichtliniengesetzes vom 19. Dezember 1985 geltenden Fassung, dass als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein Zeitraum von 15 Jahren gilt.
Im konkreten Fall hatte ein Handelsvertreter mehrere Vertreterbezirke seiner Vorgänger übernommen und sich gegenüber dem Geschäftsherrn zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Diese Vertreterrechte hatte er in seiner Bilanz aktiviert und unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von fünf Jahren abgeschrieben. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht legten hingegen in Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde.
Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Die durch das Bilanzrichtliniengesetz eingefügte Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnen, einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert auf die Dauer von 15 Jahren abzuschreiben. Bis dahin war ein solches immaterielles Wirtschaftsgut steuerlich überhaupt nicht abschreibbar. Diese Regelung betrifft nach Ansicht des Bundesfinanzhof nicht andere immaterielle Wirtschaftsgüter wie ein Vertreterrecht, die schon nach der bisher geltenden Rechtslage abschreibbar waren. Der Bundesfinanzhof hat deshalb das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Dieses muss nun prüfen, welche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer die Vertreterrechte im konkreten Streitfall haben.
Auf das von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) findet die zwingende typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Anwendung (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Januar 1989 X R 10/86, BFHE 156, 110, BStBl II 1989, 549). Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 89/07 des BFH vom 04.10.2007
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BFH_X-R-505-_BFH-Vertreterrecht-eines-Handelsvertreters-ist-nach-individuellen-Verhaeltnissen-abzuschreiben~N4942
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 4942
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.