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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.2012
X R 41/11 -

"Praxisgebühr" nicht als Sonderausgabe abziehbar

"Praxisgebühr" dient der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten

Die Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch, die so genannte "Praxisgebühren", können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige "Beiträge zu Krankenversicherungen" als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.

Versicherungsschutz wird unabhängig von Zahlung der "Praxisgebühr" gewährt

Bei der "Praxisgebühr" ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der "Praxisgebühr" gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.

Mögliches Geltendmachen der "Praxisgebühren" als außergewöhnliche Belastung hier nicht entscheidend

Ob "Praxisgebühren" als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der Bundesfinanzhof offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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