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Billigkeitsmaßnahmen sind nach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. Mai 2003 nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich; unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, werden nicht erfasst. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes a.F. waren Sanierungsgewinne steuerfrei. Für nach dem 31. Dezember 1997 endende Wirtschaftsjahre hat der Gesetzgeber diese Bestimmung aufgehoben, weil Verluste zu dieser Zeit unbeschränkt vortragsfähig waren. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch darauf hingewiesen, einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne im Billigkeitswege (Erlass bzw. Stundung) begegnet werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs durfte die Verwaltung (zum Zweck der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns) in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Der Bundesfinanzhof hat aber offen gelassen, ob die Verwaltung im o. a. BMF-Schreiben - gemessen an der Intention des Gesetzgebers - zu weit reichende Billigkeitsmaßnahmen für zulässig hält. Diese Frage brauchte das Gericht nicht zu entscheiden, da im Streitfall "nur" eine unternehmerbezogene Sanierung vorlag. Ein sachlicher Billigkeitserlass der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Steuern ist stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung formulierten Voraussetzungen im o. a. BMF-Schreiben nicht erfüllt sind. Daneben können aber ohne weiteres persönliche Billigkeitsgründe geltend machen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 10191
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