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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.11.2017
X R 3/16 -

Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden

Als Beiträge zur Krankenversicherung sind nur der Vorsorge dienende Ausgaben abziehbar

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof und führt damit seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sogenannten Selbstbehalt fort.

Im zugrunde liegenden Fall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.

Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen sind keine Beiträge zur Versicherung

Der Bundesfinanzhof sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z.B. Bundesfinanzhof, Urteil v. 01.06.2016 - X R 43/14 -). Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht - wie beim Selbstbehalt - bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz "als solchen" zu erlangen.

Kein Abzug als außergewöhnliche Belastungen aufgrund der Höhe der Einkünfte

Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger die sogenannte zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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