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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Inhaber eines Handwerksbetriebs keine Rückstellung für seine künftig zu erwartenden Zusatzbeträge zur Handwerkskammer bilden kann. Dies gilt auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet worden sind und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Zusatzbeiträge auch künftig in der geltend gemachten Höhe entstehen und er hierfür in Anspruch genommen werden wird.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger Mitglied einer
Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die
Anders als das Finanzgericht gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus. Der Steuerpflichtige muss ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Besteht die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, ist ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich.
Rückstellungen für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht können nur dann gebildet werden, wenn die Verpflichtung bereits konkretisiert, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt sind (vgl. BFH, Urteil vom 9. November 2016 - I R 43/15 -). Der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung muss in der Vergangenheit liegen; die Verbindlichkeit muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten.
Im Streitfall dürfe keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 24589
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