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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z.B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 Euro je angefangenem Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung - maximal pro Veranlagungszeitraum 50.000 Euro - erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs verstößt das Verspätungsgeld nicht gegen höherrangiges Recht. Die ZfA könne im Wege einer sogenannten Organleihe für das eigentlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der
Obwohl der Bundesfinanzhof somit die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob der Bundesfinanzhof das angegriffene Urteil des für das Verspätungsgeld allein zuständigen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn im Streitfall fehlten die
In zwei Parallelverfahren X R 29/16 und X R 32/17, denen neben diesen Grundsatzfragen weitere Streitpunkte zugrunde lagen, hob der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom gleichen Tag ebenfalls die finanzgerichtlichen Entscheidungen auf und verpflichtete das Finanzgericht zu einer weiteren Sachaufklärung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27627
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