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Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Die Einkünfte aus der Pensionskasse, die der betrieblichen Altersversorgung dient, unterliegen dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine
Dies hat der Bundesfinanzhof - anders als noch das Finanzgericht als Vorinstanz - abgelehnt. Die Anwendung der
Ohne dass dies im Streitfall entscheidungserheblich war, hat der Bundesfinanzhof schließlich Zweifel geäußert, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt nach § 3 Nr. 63 EStG in seiner ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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