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Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.01.2016
X R 2/14 -

Nutzungs­ausfall­entschädigung für bewegliches Betriebsvermögen stellt immer Betriebseinnahme dar

Entschädigung für Nutzungsausfall eines auch privat genutzten Firmenfahrzeugs ist uneingeschränkt als Betriebseinnahme anzusehen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Nutzungs­ausfall­entschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme ist, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein selbständiger Versicherungsagent, hielt ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe.

Bewegliche Wirtschaftsgüter sind ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Gebrauchsvorteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen

Damit setzt der Bundesfinanzhof die Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen fort, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit gilt nichts anderes. Auch der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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