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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2014
X R 18/14 -

Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Renten­versicherungs­pflichtigen bei der "Riester-Rente" teilweise korrigiert

Zwei-Jahres-Frist für Vorlage der Einwilligungserklärung ab 2005 verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat sich zu der Frage geäußert, ob Beamte im Hinblick auf eine zeitlich befristete Einwilligung zur Datenübermittlung eine Schlechterstellung bei der Alters­vorsorge­zulage ("Riester-Rente") im Vergleich zu Renten­versicherungs­pflichtigen hinzunehmen haben.

Sowohl rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer als auch Beamte können die Altersvorsorgezulage erhalten. Bei Rentenversicherungspflichtigen genügt dafür der Abschluss eines zertifizierten Vertrags mit einem entsprechenden Anbieter sowie die Leistung bestimmter Mindestbeiträge. Beamte müssen zusätzlich gegenüber ihrem Dienstherrn ausdrücklich darin einwilligen, dass dieser ihre Gehaltsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übermittelt. Wird diese Einwilligung nicht innerhalb einer bestimmten Frist erteilt, verfällt der Anspruch auf Altersvorsorgezulage endgültig. Da in den Anfangsjahren der "Riester-Rente" im Allgemeinen weder die Anbieter noch die DRV über das Erfordernis der Einwilligung aufgeklärt haben, haben zahlreiche Beamte die Frist versäumt und trotz Leistung entsprechender Beiträge keine Zulage erhalten. Es dürften ca. 90.000 Beamte betroffen sein; mehrere hundert Klageverfahren sind noch vor den Finanzgerichten anhängig.

DRV verlangte Einwilligung noch im Jahr der Beitragszahlung

Seit 2005 sieht das Einkommensteuergesetz eine Zwei-Jahres-Frist für die Erteilung der Einwilligung vor. Für die Zeit von 2002 bis 2004 enthielt das Gesetz hingegen keine ausdrückliche Frist. Die DRV vertrat seinerzeit aber die Auffassung, die Einwilligung müsse noch im Jahr der Beitragszahlung erteilt werden.

Einwilligung kann bis zum Eintritt der "Bestandskraft" nachgeholt werden

Dem ist der Bundesfinanzhof für die Zeit bis 2004 nicht gefolgt. Da das Gesetz keine Frist vorsah, kann die Einwilligung bis zum Eintritt der sogenannten "Bestandskraft" nachgeholt werden. Für die betroffenen Beamten gilt damit dieselbe (mehrjährige) Frist, wie sie auch der DRV für die Überprüfung der Richtigkeit der Zulagefestsetzung zur Verfügung steht.

Gesetzliche Zwei-Jahres-Frist ab 2005 verfassungsgemäß

Für die Zeit ab 2005 hat der Bundesfinanzhof hingegen die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist als verfassungsgemäß angesehen. Entscheidend hierfür ist, dass Beamte seit 2005 deutlich besser über das Erfordernis der Einwilligung informiert werden als zuvor. So sind seither die Anbieter verpflichtet, über dieses Erfordernis aufzuklären. Auch sind die amtlichen Antragsformulare erheblich verbessert worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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