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Rückstellungen müssen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen die voraussichtlichen Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die
Der Bundesfinanzhof folgte dem Kläger nicht und bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Bei der Bewertung der
Der vom Finanzamt vorgenommene und vom Finanzgericht bestätigte Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren sei nicht zu beanstanden; zum jeweiligen Bilanzstichtag müssten die Unterlagen zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden, im Schnitt also [(10 + 1) : 2 =] 5,5 Jahre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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