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Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünften führen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend zu machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Musterverfahren für mehr als 1.400 geschädigte Anleger.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger mit mehreren Gesellschaften der X-Gruppe Verträge über den Erwerb von Blockheizkraftwerken abgeschlossen und die Kaufpreise gezahlt. Den späteren Betrieb der Blockheizkraftwerke hatte er vertraglich an die X-Gruppe übertragen; die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus dem Betrieb sollten beim Kläger liegen. Tatsächlich hatten die Verantwortlichen der X-Gruppe jedoch niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches "Schneeballsystem" aufgezogen und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Wenige Monate nachdem der Kläger die Kaufpreise gezahlt hatte, wurden die Gesellschaften der X-Gruppe insolvent. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen waren verloren.
Das Finanzamt wollte die
Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Er hat vielmehr entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Einkunftsart, der die verlorenen Aufwendungen zuzuordnen sind, nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgeblichen Verträge vorzunehmen sei. Die besseren objektiv-rückblickenden Erkenntnisse seien hingegen nicht maßgeblich. Aufgrund der Verträge über den Erwerb und den Betrieb der Blockheizkraftwerke habe der Kläger hier davon ausgehen dürfen, Gewerbetreibender zu sein. Gewerbetreibende dürfen
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs beschränkt sich auf das sogenannte "Verwaltungsvertragsmodell" der X-Gruppe. Über das von dieser Gruppe ebenfalls angebotene "Verpachtungsmodell" brauchte der Bundesfinanzhof in diesem Urteil hingegen nicht zu entscheiden. Gleichwohl wird sich das erstinstanzlich tätig gewesene Finanzgericht Münster nochmals mit dem Verfahren befassen müssen. Denn der Bundesfinanzhof hat es als möglich angesehen, dass die beabsichtigte Investition als Steuerstundungsmodell (§ 15 b des Einkommensteuergesetzes) anzusehen ist. In diesem Fall wäre ein Abzug der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online
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Dokument-Nr. 26525
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