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Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.06.2010
VIII R 38/08 -

BFH zur Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

Klage gilt auch ohne Unterschrift als wirksam, wenn deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden kann

Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten entsprechen jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt werden, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

In der Rechtsprechung wird zwar unterschiedlich beurteilt, ob eine nur eingescannte Unterschrift dem Schriftformerfordernis bestimmender Schriftsätze entspricht. Ungeachtet dieses Streits muss aber eine solche Klageschrift ebenso wie eine nicht unterschriebene Klage als wirksam angesehen werden, wenn ihr trotz fehlender oder formal unzureichender Unterschrift nach den objektiven Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden kann. Es reicht auch aus, wenn die Erklärung und ihr Inhalt durch Einschaltung Dritter ersichtlich wird. Denn der ausschließliche Zweck des Schriftlichkeitsgebots ist es, den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung zuverlässig feststellen zu können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2010
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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