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Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zum Zufluss von "(Schein-)Renditen" aus betrügerischen Schneeballsystemen bestätigt.
Im Streitfall beteiligten sich die Kläger mit insgesamt 110.000 DM an einer Gesellschaft, die mit angeblichen Börsentermingeschäften warb und eine Erfolgsbeteiligung von 70 % für die Anleger und 30 % für die Gesellschaft vorsah. In Wahrheit betrieb die Gesellschaft ein sog. Schneeballsystem, das dadurch gekennzeichnet war, dass - abgesehen von einer Anfangsphase - keine echten Börsengeschäfte getätigt wurden. Stattdessen wurden den Anlegern von diesen zuvor eingezahlte Gelder als Renditen ausgezahlt. In den Streitjahren 1996 bis 2001 erzielten die Kläger Erträge von insgesamt 1.404.284 DM. Tatsächlich ausgezahlt wurden davon (in verschiedenen Jahren) insgesamt 656.500 DM. Die Differenzbeträge zwischen Auszahlungen und Renditen (insgesamt 747.784 DM) wurden den Klägern gutgeschrieben und von ihnen wiederum als Anlagekapital überlassen.
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass sich die Kläger mit ihrer Anlage an einer stillen Gesellschaft gemäß § 230 des Handelsgesetzbuches beteiligt und Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt haben. Die tatsächlich ausgezahlten Zinsen in Höhe von 656.500 DM sind ihnen als Kapitaleinnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG zugeflossen und entsprechend zu versteuern (Anschluss an BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 12/96 bzw. VIII R 13/96).
Gleiches gilt für die von den Klägern stehengelassenen, d.h. wiederangelegten (Schein-)Renditen. Der Bundesfinanzhof hält daran fest, dass auch Renditen aus Gutschriften bei "Schneeballsystemen" zu Kapitaleinnahmen führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen "Renditen" fähig gewesen wäre.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändert daran nichts.
1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % Geldbeträge zur Verfügung, die der Unternehmer an Brokerfirmen für Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann eine solche Vereinbarung eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen.
2. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft kommt es darauf an, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde-- Vertragswille auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft gerichtet ist.
3. Auch Renditen aus Gutschriften aus sog. "Schneeballsystemen" können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen "Renditen" fähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).
4. Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen ändert daran nichts (Bestätigung der Rechtsprechung).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 107/08 des BFH vom 12.11.2008
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