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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.10.2018
VIII R 32/16 -

Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienveräußerung hängt nicht von Höhe anfallender Veräußerungskosten ab

Verluste können bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängt. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Mit dieser wandte sich der Bundesfinanzhof gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5.759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 Euro an eine Sparkasse wieder veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte der Kläger den Verlust in Höhe von 5.759,78 Euro bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und stellte u.a. den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32 d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht statt.

BFH bejaht Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Entscheidung. Er entschied, dass jede entgeltliche Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Weitere Tatbestandsmerkmale nennt das Gesetz nicht. Die Erfüllung des Tatbestands der Veräußerung ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten der Abgabenordnung

Auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung verneinte der Bundesfinanzhof. Der Kläger hat nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von einer ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Steuerbescheinigung über entstandenen Verlust nicht notwendig

Dass der Kläger keine Steuerbescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust vorlegen konnte (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG), stand der Verlustverrechnung nach der bereits gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entgegen. Die Bescheinigung ist entbehrlich, wenn - wie vorliegend - keine Gefahr der Doppelberücksichtigung des Verlusts besteht.

Steuerrechtliche Beurteilung der Ausbuchung wertlos gewordener Aktien hier nicht entscheidungserheblich

Der Bundesfinanzhof hatte damit weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge geklärt. Wie die bloße Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen steuerrechtlich zu beurteilen ist, hat der Bundesfinanzhof mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Urteil dagegen (noch) offengelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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