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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.01.2020
VIII R 27/17 -

BFH: Externer Datenschutz­beauftragter unterliegt der Gewerbesteuer

Als externer Datenschutz­beauftragter tätiger Rechtsanwalt ist gewerblicher Unternehmer

Ein externer Datenschutz­beauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutz­beauftragte ist daher gewerbe­steuerpflichtig und - bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen - auch buchführungs­pflichtig.

Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter.

Finanzamt sah Tätigkeit als gewerblich an und setzte Gewerbesteuer fest

Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.

BFH: Von Anwaltstätigkeit abzugrenzender Beruf

Der BFH hat die Vorentscheidung jetzt bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber - anders als der Rechtsanwalt - nicht nachweisen.

Keine dem Rechtanwalt ähnliche Tätigkeit

Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei - so der BFH - auch keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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