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Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und - bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen - auch buchführungspflichtig.
Im Streitfall war der Kläger als selbständiger
Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte
Der BFH hat die Vorentscheidung jetzt bestätigt. Als
Aus diesem Grunde sei der Kläger als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28563
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