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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.04.2014
VIII R 23/13 -

Kein Abgeltungsteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

Ungleichbehandlung im Vergleich zu den durch den Abgeltungssteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen gerechtfertigt

Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) ist ausgeschlossen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall war der Kläger Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei nicht anzuwenden, weil der Kläger zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Ausschluss des Abgeltungssteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung verstößt nicht gegen Gleichheitsgrundsatz

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH keine Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird. Da durch die Einführung des Abgeltungsteuersatzes gerade solche Verlagerungen verhindert werden sollten, würde durch eine Privilegierung der (inländischen) Gesellschafterfremdfinanzierung das gesetzgeberische Ziel verfehlt. Die Anwendung des allgemeinen (höheren) Steuertarifs führt nicht zu einer Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine größere Gleichheit her. Die von dem Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze von 10 % teilte der BFH nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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