wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.05.2014
VIII R 18/11 -

Politikberater ist kein Freiberufler

Berufstätigkeit des Politikberaters ist weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Berufstätigkeit eines Politikberaters nicht als freiberuflich sondern als gewerblich einzustufen ist.

Das Berufsbild eines Politikberaters ist gesetzlich nicht normiert. In der Praxis kann die unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübte Tätigkeit unterschiedlicher Art sein und von der als Lobbyismus bezeichneten Interessenvertretung von Firmen und Verbänden im parlamentarischen Umfeld über gutachtliche Tätigkeit für Parteien, Politiker und andere politische Akteure bis hin zu persönlicher Zuarbeit reichen.

Kläger bezeichnet eigene berufliche Tätigkeit als "Politikberater für Gesetzgebung"

Im zugrunde liegenden Streitfall bezeichnete sich der Kläger, der ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte abgeschlossen hatte, als "Politikberater für Gesetzgebung". Er umschrieb seine konkrete Tätigkeit auch als "begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren" und als eine Art "wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent". Seine Geschäftspartner waren ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren in einem thematisch begrenzten Bereich (u.a. Umweltschutzrecht) zu informieren.

Ausarbeitungen des Klägers richten sich nicht an die Öffentlichkeit

Der Bundesfinanzhof konnte sich der Auffassung des Klägers nicht anschließen, dass diese Berufstätigkeit freiberuflich sei. Nach den vom Bundesfinanzhof zu Grunde gelegten Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung war sie weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren noch entsprach sie dem Berufsbild eines Journalisten und war diesem auch nicht ähnlich, weil sich seine Ausarbeitungen nicht an die Öffentlichkeit richteten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BFH_VIII-R-1811_Politikberater-ist-kein-Freiberufler~N19149

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 19149 Dokument-Nr. 19149

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.