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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuerpflichtigen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32 a des Einkommensteuer-gesetzes (EStG) zu besteuern sind.
Streitfall gewährte der Kläger Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen in Höhe von rund 400.000 € erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als dem Sonder-Steuertarif des § 32 d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 %) unterliegende Kapitalerträge. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen dagegen der höheren tariflichen Einkommensteuer unter Hinweis auf § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Nach dieser Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32 d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt wer-den, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die dagegen erhobene Revision wies der BFH zurück.
Der BFH bejahte das erforderliche Näheverhältnis des Klägers zu der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft, weil er aufgrund seiner Beteiligung als Alleingesellschafter deren Einflussmöglichkeiten auf Ebene der Schuldner-Kapitalgesellschaft beherrschte. Anhaltspunkte dafür, die Anwendung des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG über den Wortlaut hinaus auf reine Inlandssachverhalte zu beschränken, sah der BFH aber nicht. Der Gesetzgeber habe erst mit dem JStG 2020 neu geregelt, dass der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs nur für solche Kapitalerträge aus Gesellschafterforderungen gegenüber der Schuldner-Kapitalgesellschaft gelte, die auf Seiten der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen Betriebsausgaben führten.
Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2023
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33194
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