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Bundesfinanzhof, Urteil vom 05.11.2014
VIII R 13/12 -

Ärzte dürfen für Honorar­rück­forderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Rückstellungen bei Überschreitung der vorgegebenen Richtgrößen für Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 % möglich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Ärzte, die die vorgegebenen Richtgrößen für die Verschreibung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln um mehr als 25 % überschreiten, Rückstellungen für Honorar­rück­forderungen der Krankenkassen bilden dürfen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Ärzte, die eine Gemeinschaftspraxis betrieben, hatten in ihrem Jahresabschluss Rückstellungen für (ungewisse) Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet, weil sie die Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um 216 %, 198 %, 169 % und 195 % überschritten hatten. Das Finanzamt hatte diese Rückstellungen gewinnerhöhend aufgelöst, die dagegen erhobene Klage war erfolglos geblieben.

Überschreiten der Richtgrößen hat Wirkung eines Anscheinsbeweises für Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

Der Bundesfinanzhof gab den Ärzten dem Grunde nach Recht. Nach dem Sozialgesetzbuch sei bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Verschreibungen um mehr als 25 % nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss eine Rückforderung in Höhe des Mehraufwandes der Krankenkasse gesetzlich vorgegeben. Dieses Überschreiten der Richtgrößen habe die Wirkung eines Anscheinsbeweises für die Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise, gegenüber dem sich die Ärzte hätten entlasten müssen. Dies genüge angesichts des eingeleiteten Prüfverfahrens, um eine Rückzahlungsverpflichtung als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, auch wenn der Inanspruchnahme ein strukturiertes Verfahren (Hinwirken auf eine Vereinbarung, förmliche Feststellung des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, Anhörung der betroffenen Ärzte) vorgeschaltet gewesen sei.

BFH weist Sache zur weiteren Klärung zurück an FG

Der Bundesfinanzhof konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, weil das Finanzgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung nicht geprüft hatte, ob die im Streitfall zu bildende Rückstellung der Höhe nach zutreffend bemessen war. Diese Prüfung ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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