wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2020
VIII R 11/17 -

BFH: Häuslicher Behandlungsraum einer Ärztin stellt kein Arbeitszimmer dar

Einrichtung des Raumes als Notfallpraxis schließt private Nutzung aus

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Januar 2020 (Az. VIII R 11/17) entschieden, dass Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin nicht dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen. Er hat damit das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Juli 2017 (Az. 6 K 2606/15 F) aufgehoben.

Im hier vorliegenden Fall ist die Klägerin als Augenärztin an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Zur Behandlung von Notfällen hat sie im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum mit Klappliege, Sehtafel, Medizinschrank, mehreren Stühlen und medizinischen Hilfsmitteln eingerichtet. Einen gesonderten Zugang hat dieser Raum nicht; er ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Die Klägerin machte die Aufwendungen für den Behandlungsraum als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis geltend.

FG: Behandlungsraum stellt Arbeitszimmer dar

Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgerichts Münster ab. Da es an einem separaten Zugang fehle, sei der Behandlungsraum als Arbeitszimmer und nicht als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen. Die Aufwendungen seien auch nicht begrenzt abzugsfähig, weil der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume zur Verfügung standen.

BFH: Betriebsstättenähnlicher Raum unterliegt nicht dem Abzugsverbot

Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt anders gesehen und der Klage stattgegeben. Der Behandlungsraum sei nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Patienten zunächst Privaträume der Klägerin durchqueren müssen, als Arbeitszimmer anzusehen. Im Rahmen der für die Abgrenzung erforderlichen Gesamtwürdigung komme der Einrichtung des Raumes als Notfallpraxis, die eine private Mitbenutzung praktisch ausschließe, erhebliche Bedeutung zu. Damit liege ein betriebsstättenähnlicher Raum vor, sodass das Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer nicht eingreife.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BFH_VIII-R-1117_BFH-Haeuslicher-Behandlungsraum-einer-Aerztin-stellt-kein-Arbeitszimmer-dar.news29062.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29062 Dokument-Nr. 29062

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.