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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.2017
VIII R 11/15 -

Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden begründet gewerbliche Tätigkeit

Für freiberufliche "unterrichtenden" oder "erzieherischen Tätigkeit" ist Tätigwerden gegenüber Menschen erforderlich

Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden führt einkommen­steuer­rechtlich zu gewerblichen Einkünften. Es handelt sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Dafür fehlt an der hierfür erforderlichen "unterrichtenden" oder "erzieherischen Tätigkeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG), die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb die Klägerin eine Hundeschule und bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Sie suchte gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Klägerin an den Sehbehinderten übergeben. Sie begleitete die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss. Diese wurde von einem von der Krankenkasse bestellten Gespannprüfer abgenommen. Nach der Prüfung veräußerte die Klägerin den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel im Sinne des Sozialhilfegesetzes anerkannte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei den Einkünften der Klägerin aus dem Verkauf und der Ausbildung der Blindenführhunde um gewerbliche Einkünfte handelte und setzte den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

"Unterrichtende" oder "erzieherische Tätigkeit" erfordert Tätigwerden gegenüber Menschen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Die Klägerin war nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Der Begriff "unterrichtende" oder "erzieherische Tätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift erfordert ein Tätigwerden gegenüber dem Menschen. Steuerrechtlich wird der Begriff des Unterrichts und der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung der Tiere in einer "Hundeschule" erfolgt. Bei der Betreuung des sehbehinderten Menschen während der Übergabe des Hundes handelt es sich um eine der Ausbildung des Tieres untergeordnete Tätigkeit, so dass der gesamte Betrieb der Klägerin als gewerblich anzusehen ist.

Ausbildung der Blindenführhunde kann nicht Unterricht und Erziehung von Menschen gleichgestellt werden

Auch aus dem verfassungsrechtlich in Art. 20a des Grundgesetzes verankerten Tierschutz kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ausbildung der Blindenführhunde dem Unterricht und der Erziehung von Menschen gleichzustellen ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Lieferung von ausgebildeten Blindenführhunden nach dem Umsatzsteuergesetz nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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