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Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden führt einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Es handelt sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Dafür fehlt an der hierfür erforderlichen "unterrichtenden" oder "erzieherischen Tätigkeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb die Klägerin eine Hundeschule und bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Sie suchte gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Die Klägerin war nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Der Begriff "unterrichtende" oder "erzieherische Tätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift erfordert ein Tätigwerden gegenüber dem Menschen. Steuerrechtlich wird der Begriff des Unterrichts und der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden. Dies gilt auch dann, wenn die
Auch aus dem verfassungsrechtlich in Art. 20a des Grundgesetzes verankerten Tierschutz kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 24569
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