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Erhält ein Aktionär einen Barausgleich anlässlich eines Aktientausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien, die wegen Ablaufs der einjährigen Veräußerungsfrist bereits steuerentstrickt waren, ist die Zahlung nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifzieren. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Wird bei einem
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin im Jahr 2006
Der Bundesfinanzhof wies die vom Finanzamt eingelegte Revision als unbegründet zurück. Nach seinem Urteil setzt § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG voraus, dass es sich bei dem Barausgleich um eine steuerbare Gegenleistung handelt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Da die Klägerin die eingetauschten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 23721
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