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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.07.2007
VII R 59/05 -

Abwehr von Billigimporten aus China verstößt nicht gegen WTO-Vorschriften

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Importeur von Waren, auf die Antidumpingzoll zu erheben ist, nicht geltend machen kann, dass die gemeinschaftsrechtliche Antidumpingverordnung gegen Übereinkünfte der Welthandelsorganisation (WTO) verstößt, wenn das Land, aus dem die Waren stammen, im Zeitpunkt der Einfuhr nicht WTO-Mitglied war.

Für Einfuhrwaren, die aus einem bestimmten Land in die europäische Gemeinschaft geliefert werden, kann neben dem regulären Einfuhrzoll ein Antidumpingzoll erhoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Waren aus diesem Land zu einem unter ihrem Normalwert liegenden Preis in die Gemeinschaft verkauft werden (sog. Dumping) und der entsprechende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch diese unter Wert verkauften Waren geschädigt wird.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Einfuhr von Silizium aus der Volksrepublik China in die Gemeinschaft, für das schon seit 1990 ein Antidumpingzoll zu erheben war. Diesen hatte man 1992 sogar verdoppelt, nachdem festgestellt worden war, dass die chinesischen Ausführer den ursprünglichen Antidumpingzoll durch eine weitere Verringerung ihrer Preise übernommen hatten. Die Klägerin hatte von 1996 bis 1998 Silizium aus der Volksrepublik China eingeführt und es war Antidumpingzoll auf die Einfuhrwaren festgesetzt worden. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dass die entsprechende gemeinschaftsrechtliche Antidumpingverordnung gegen WTO-Übereinkünfte verstoße, zu deren Beachtung die Gemeinschaft sich verpflichtet habe.

Der B entschied dagegen, dass die Gemeinschaft hinsichtlich der Abwehr von Dumping zwar erklärt habe, ihre im Rahmen der WTO übernommenen Verpflichtungen erfüllen zu wollen; jedoch könne nicht angenommen werden, dass dies auch gegenüber solchen Ländern gelten sollte, die nicht WTO-Mitglied waren bzw. sind. Da die Volksrepublik China erst seit Dezember 2001 WTO-Mitglied sei, sei die auf die Siliziumeinfuhren der Klägerin anzuwendende Antidumpingverordnung nicht auf ihre Vereinbarkeit mit WTO-Übereinkünften zu überprüfen. Im Übrigen stünden die WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft der von der Klägerin insbesondere angegriffenen Verdoppelung des Antidumpingzolls nicht entgegen.

Nach Angaben des WTO-Sekretariats war China übrigens auch im 1. Halbjahr 2006 mit 36 Untersuchungsverfahren und 22 verhängten Antidumpingmaßnahmen das am häufigsten betroffene Ursprungsland.

der Leitsatz

1. Es bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der Antidumpingverordnungen (EWG) Nr. 2200/90 und (EG) Nr. 2496/97 betreffend Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der Volksrepublik China.

2. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann sich bezüglich der Gültigkeit einer Antidumpingverordnung nicht darauf berufen, dass deren Vorschriften gegen WTO-Übereinkommen (hier: den WTO-Antidumpingkodex) verstoßen, wenn das Land, aus dem die gedumpten Einfuhren stammen, nicht WTO-Mitglied ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 78/07 des BFH vom 05.09.2007

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