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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.03.2006
VII R 50/04 -

BFH zur Besteuerung von alkoholischen Mischgetränken

Ultrafiltriertes Bier unter liegt der Branntwein- und nicht mehr der Biersteuer

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um die Besteuerung eines aus den Niederlanden unter der Bezeichnung "malt beer base" bezogenen Produktes ging.

Unter Zusatz von Limonade wurde das Produkt in Deutschland zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes verwendet. Zur Herstellung der "malt beer base" war in den Niederlanden stark eingebrautes Bier einem besonderen Verfahren unterzogen worden. Nach der sog. Ultrafiltration war aus dem Bier eine farblose, klare, nach Alkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit geworden.

Während das erstinstanzliche Gericht das Erzeugnis aufgrund des im Brauverfahren hergestellten Ausgangsprodukts als Bier einstufte, bestätigte der Bundesfinanzhof die Auffassung der Zollverwaltung, dass es sich nicht mehr um Bier, sondern um eine Alkohol/Wasser-Mischung handle, die nicht der Biersteuer, sondern der Branntweinsteuer zu unterwerfen sei. Für die steuerliche Qualifizierung als Bier komme es nämlich entscheidend darauf an, wie das Erzeugnis schmecke und wie es aussehe. Bei dieser Betrachtung sei unerheblich, dass es sich bei dem Ausgangsprodukt um Bier gehandelt habe. Jedenfalls könne ein dem Verbraucher nicht unmittelbar als fertiges Getränk angebotenes Erzeugnis, dem in erheblicher Menge die für Bier typischen Bitterstoffe entzogen worden seien, und das keine biertypische Färbung aufweise, nicht mehr als Bier angesehen werden. Vielmehr handle es sich um ein der Branntweinsteuer unterliegendes Zwischenprodukt.

Die vom Bundesfinanzhof getroffene Entscheidung ist für Getränkehersteller deshalb von nicht unerheblicher Bedeutung, weil der Unterschied in der steuerlichen Belastung von Bier und Branntwein besonders hoch ist. Für einen Liter Bier sind ca. 10 Cent zu entrichten. Dagegen beträgt die Steuer für einen Liter reinen Alkohols 13 Euro. Bei dieser Diskrepanz ist es leicht nachvollziehbar, dass Hersteller von alkoholhaltigen Mischgetränken nach Wegen suchen, die Besteuerung des eingesetzten Alkohols als Branntwein zu vermeiden.

der Leitsatz

BranntwMonG § 144 Abs. 1, § 130 Abs. 2

BierStG 1993 § 1 Abs. 2

ZK Art. 12 Abs. 2

Ein im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN angesehen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/06 des BFH vom 02.08.2006

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