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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Rechtsanwaltskammer dem Finanzamt Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitgliedes erteilen muss.
Im Streitfall hat der von dem Auskunftsersuchen betroffene Rechtsanwalt Steuerschulden, welche das Finanzamt bisher erfolglos versucht hatte beizutreiben. Das Finanzamt forderte daraufhin die Rechtsanwaltskammer auf, die Bankverbindung des Rechtsanwalts mitzuteilen, über die er seine Kammerbeiträge entrichtet, um auf diese Weise ein bisher möglicherweise unbekanntes Guthabenkonto aufzudecken. Die Rechtsanwaltskammer berief sich demgegenüber auf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelte Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes, welche ihr eine Auskunftserteilung verbiete. Außerdem würde die Arbeit der Kammer unzumutbar beeinträchtigt, wenn Kammermitglieder damit rechnen müssten, dass Daten, die sie im Rahmen der vertraulichen Zusammenarbeit dem Kammervorstand mitteilten, auf Anfrage auch den Finanzbehörden zugänglich gemacht würden.
Der Bundes war jedoch der Ansicht, dass der Gesetzgeber den Fall der Kollision der Auskunftspflicht nach den Steuergesetzen mit einer in anderen Gesetzen geregelten Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich in der Abgabenordnung geregelt und dabei der Auskunftspflicht den Vorrang eingeräumt habe. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kammerarbeit konnte das Gericht nicht erkennen. Die Rechtsanwaltskammer sei trotz ihrer besonderen Stellung als Selbstverwaltungskörperschaft eines freien Berufs nicht grundsätzlich schutzwürdiger als eine Behörde oder ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das --wie etwa ein Kreditinstitut-- ebenfalls in hohem Maße auf eine ungestörte Vertrauensbeziehung zu seinen Kunden angewiesen sei. Die Beeinträchtigungen, deren Eintritt die Rechtsanwaltskammer befürchte, seien im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung des staatlichen Steueranspruches hinzunehmen.
AO 1977 § 93 Abs. 1, § 105 Abs. 1
BRAO § 76 Abs. 1
1. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen.
2. Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.
3. Es ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, wenn das FA für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern diesbezügliche Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner erfolglos waren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des BFH vom 21.02.2007
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Dokument-Nr. 3833
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