wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.02.2010
VII R 41/08 -

BFH: Erstattung rechtsstaatswidrig erhobener DDR-Steuern richtet sich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes

Vorschrift der Abgabenordnung für rechtsgrundlos gezahlte Steuern werden durch Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt

Die vermögensrechtliche Rückabwicklung rechtsstaatswidriger, nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags aufgehobener Steuerbescheide der DDR fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abgabenordnung und damit nicht in die Zuständigkeit der Steuerverwaltung, sondern richtet sich nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren im Jahr 1965 gegen eine in der damaligen DDR ansässige Genossenschaft (Klägerin) Steuern durch einen Bescheid festgesetzt worden, den das Finanzamt im Jahr 1998 nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags als rechtsstaatswidrig aufhob. Die seitens der Klägerin beantragte Erstattung der seinerzeit gezahlten Steuern zuzüglich seit 1965 zu berechnender Zinsen lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Herausgabeanspruch unterliegt denselben Beschränkungen wie ein durch das Vermögensgesetz begründeter Rückgewähranspruch

Auch das Finanzgericht wies die gegen den entsprechenden Abrechnungsbescheid des Finanzamts erhobene Klage ab - zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Die für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern maßgebende Vorschrift der Abgabenordnung werde bezüglich solcher Steuern, die aufgrund später als rechtsstaatswidrig aufgehobener DDR-Steuerbescheide entrichtet worden sind, durch die insoweit speziellen Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt. Auch wenn eine in der damaligen DDR vorgenommene rechtsstaatswidrige Vermögensentziehung nicht nach dem Vermögensgesetz, sondern - wie im Streitfall - nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften aufgehoben werde, unterliege der sich daraus ergebende Herausgabeanspruch des Geschädigten denselben Beschränkungen wie ein unmittelbar durch das Vermögensgesetz begründeter Rückgewähranspruch. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Steuererstattungsanspruch zustehe, obliege somit den für die Durchführung des Vermögensgesetzes zuständigen Behörden, nicht aber der Steuerverwaltung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2010
Quelle: ra-online, BFH

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BFH_VII-R-4108_BFH-Erstattung-rechtsstaatswidrig-erhobener-DDR-Steuern-richtet-sich-nach-den-Vorschriften-des-Vermoegensgesetzes~N9453

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9453 Dokument-Nr. 9453

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.