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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann.
Im Streitfall wies die Klägerin in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Ihre Anträge auf Stromsteuerentlastung nach § 9 b und § 10 StromStG lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass die Klägerin ein sogenanntes
Der BFH entschied, dass die Steuerentlastungen nach § 9 b und § 10 StromStG aufgrund ihrer selektiven Wirkung staatliche
Hierzu traf der BFH zwei wesentliche Aussagen: Erstens stellt die AGVO bei der Definition eines Unternehmens in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31857
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