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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, wann einem Landwirt die auf seinem Hof erzeugte Milch als eigene Milcherzeugung zugerechnet werden kann, obwohl er Stall und Herde an einen anderen Landwirt verpachtet hat.
Landwirte in der Europäischen Gemeinschaft werden mit einer hohen Abgabe belegt, wenn sie in einem Jahreszeitraum insgesamt mehr Milch an ihre Molkerei liefern, als der ihrem Betrieb staatlich zugeteilten sog. Referenzmenge entspricht. Um eine solche abgabepflichtige Überproduktion zu vermeiden, werden mitunter Stall und Kühe vorübergehend an einen anderen Bauern verpachtet, dessen Betrieb über eine durch die eigene Milchproduktion nicht ausgeschöpfte Referenzmenge verfügt.
In solchen Fällen spricht nach der Entscheidung des BFH bereits die kurze Pachtzeit (nur wenige Wochen oder Monate) gegen die Annahme, der Pächter sei Erzeuger der Milch im Sinne des Marktordnungsrechts. Sucht der Pächter diejenigen, denen in der Pachtzeit die Betreuung der Kühe (Melken, Füttern, tierärztliche Versorgung etc.) obliegt, nicht selbst aus, leitet er sie nicht an und beaufsichtigt er sie auch nicht selbst, so spreche dies ebenfalls dagegen, dass er und nicht der Verpächter Milcherzeuger ist. Die Würdigung aller solcher Umstände in einer Gesamtbetrachtung sei allerdings Aufgabe des Finanzgerichts (FG) als Tatsacheninstanz, an deren Beurteilung der BFH insofern gebunden ist. Die Würdigung der Tatsachen seitens des FG muss aber nachvollziehbar sein; sind von ihm Umstände, die gegen eine Milcherzeugung durch den Pächter sprechen, nicht ausreichend berücksichtigt worden oder fehlt es überhaupt an Umständen, die umgekehrt für eine Milcherzeugung durch diesen sprechen, so wird das Urteil des FG vom BFH aufgehoben, wie es hier geschehen ist.
Der BFH hatte dabei über den Fall eines Milchbauern zu entscheiden, der mit einer GmbH, deren Sitz von seinem Hof 400 km entfernt ist, vereinbart hatte, dass sie im Februar und März eines Jahres die Milcherzeugung auf seinem Hof übernehmen solle. Das zuständige Hauptzollamt will den Vertrag jedoch marktordnungsrechtlich nicht anerkennen und die in den betreffenden Monaten erzeugte Milch deshalb dem Eigentümer des Betriebs zurechnen, den es wegen Überlieferung seiner betrieblichen Referenzmenge mit einer entsprechenden Abgabe belegt hat.
Mit Recht, so hat der BFH entschieden. Es reiche nämlich nicht aus, Verträge zu schließen, die einen rechtlichen Rahmen für einen Übergang der Milcherzeugung an einen anderen bereitstellen, wenn in dem tatsächlichen Vollzug dieser Verträge dem Verpächter die Betriebsführung weitgehend überlassen wird. Der Pächter werde dann auch nicht dadurch zum Milcherzeuger, dass er in gewissem Umfang das wirtschaftliche Risiko der Milcherzeugung zu tragen hat.
VO Nr. 1788/2003 Art. 5 Buchst. c
FGO § 118 Abs. 1
1. Wird geltend gemacht, die Milcherzeugung in einem Betrieb sei für die Dauer einer kurzfristigen Pacht auf einen anderen übergegangen, so obliegt, wenn in dem Betrieb äußerlich alles beim Alten geblieben ist, dem Verpächter der Nachweis für den Übergang der Erzeugerstellung. Verbleibende Zweifel am Vorliegen ausreichender Merkmale für einen zeitweiligen Betriebsübergang müssen zu seinen Lasten gewürdigt werden.
2. Die Dauer der Pachtzeit ist für die tatrichterliche Würdigung, ob jemand Milcherzeuger geworden ist, weder ohne Bedeutung noch ohne erhebliches Gewicht. Bei kurzer Pachtzeit spricht eine erste Vermutung dafür, dass der Verpächter während dieser Zeit Betriebsinhaber geblieben ist. Es bedarf besonders gewichtiger sonstiger Umstände, die bei der Gesamtwürdigung dem Fall das Gepräge geben, wenn trotz der kurzen Pachtzeit der Pächter als Betriebsinhaber angesehen werden soll.
3. Es ist für einen Milcherzeuger nicht typisch, dass er die Betreuung seiner Herde jemandem überlässt, den er nicht selbst ausgesucht hat und der sich nicht unter seiner Aufsicht und Anleitung befindet; solche Umstände müssen deshalb vom Tatrichter dahin gewürdigt werden, dass sie gegen den Übergang der Milcherzeugerstellung auf denjenigen sprechen, der Auswahl, Anleitung und Aufsicht nicht ausübt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 70 des BFH vom 12.08.2009
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Dokument-Nr. 8287
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