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Auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts unterbricht die Zahlungsverjährung. Es reiche aus, dass sich aus der Maßnahme die Entschlossenheit zur Durchsetzung der Steuerforderung ergebe. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Steuerforderungen verjähren binnen fünf Jahren, nachdem die Steuer festgesetzt worden ist. Diese sog. Zahlungsverjährung wird jedoch unterbrochen, wenn das Finanzamt gegen den Zahlungspflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen erlässt. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt also von neuem. Zu diesen gehört das Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und seine Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Grundsätzlich darf das nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn, es ist z. B. anzunehmen, der Schuldner habe Vermögen hinzuerworben.
Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob die Unterbrechungswirkung eines solchen Verlangens auch dann eintritt, wenn dieses an sich gar nicht hätte ergehen dürfen (weil weder die Drei-Jahres-Frist abgelaufen noch neuer Vermögenserwerb anzunehmen war) und die betreffende Vollstreckungsverfügung deshalb vom Finanzamt selbst wieder aufgehoben worden ist, als es ihre Rechtswidrigkeit erkannte.
Im hiesigen Streitfall hatte das Finanzamt übersehen, dass die Schuldner erst wenige Tage bzw. Wochen vor der erneuten Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die vorgenannte eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten. Als es von den Schuldnern darauf hingewiesen wurde, hatte es die Vorladung sogleich aufgehoben. Als später neue Vollstreckungsmaßnahmen ergingen, beriefen sich die Schuldner darauf, dass die Steuerforderungen verjährt seien. Denn das Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung sei offensichtlich rechtswidrig, mithin nichtig gewesen und überdies vom Finanzamt als von Anfang an rechtswidrig aufgehoben worden. Es habe die Verjährungsfrist also nicht unterbrochen, die deshalb inzwischen abgelaufen sei.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Kläger als unbegründet zurückgewiesen. Zum einen sei auch eine offensichtlich rechtswidrige behördliche Verfügung grundsätzlich nicht ohne Rechtswirkung (d. h. nicht nichtig). Auch wirke die Aufhebung einer solchen Verfügung nicht ohne weiteres in die Vergangenheit zurück. Eine einmal eingetretene Rechtswirkung wie die Unterbrechung der Zahlungsverjährung lasse sie nicht ohne weiteres entfallen. Vor allem aber hätten auch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen die Wirkung, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen, wenn sich aus ihnen die Entschlossenheit des Finanzamts ergebe, seine Steuerforderung durchzusetzen. So wie die Geltendmachung des Anspruchs durch eine schlichte Erklärung die
1. Ein Verlangen des FA, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, ist nicht allein deshalb nichtig, weil die Schonfrist des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO nicht gewahrt worden ist, ohne dass dafür ein rechtfertigender Grund vorliegt.
2. Wird das Verlangen vom FA aus diesem Grunde zurückgenommen, entfällt die verjährungsunterbrechende Wirkung des Verlangens dadurch grundsätzlich nicht.
3. Eine von der Behörde dem Zahlungspflichtigen bekannt gegebene Maßnahme, aus der sich der Wille der Behörde ergibt, an ihrer Steuerforderung festzuhalten und diese durchzusetzen, unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn es sich bei dieser Maßnahme um einen Verwaltungsakt handelt, der rechtswidrig oder nichtig oder rückwirkend aufgehoben worden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2010
Quelle: Bundesfinanzhof / ra-online
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