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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.03.2007
VII B 21/06 -

BFH zur Nutzung des "grünen" Flughafenausgangs bei zu verzollenden Waren

Wer aus dem Ausland nach Deutschland einreist, muss sich über die von ihm zu beachtenden Zollvorschriften informieren. Dazu gehört auch, dass er sich über die Bedeutung des grün gekennzeichneten Ausgangs Kenntnis verschafft, der u.a. im Ankunftsbereich der Flughäfen eingerichtet ist und nicht von Reisenden benutzt werden darf, die Waren bei sich führen, für die sie Einfuhrabgaben zu entrichten haben. Diese müssen den "roten Ausgang" benutzen und dort eine Zollanmeldung abgeben.

Unterlässt es ein Reisender, sich über die Bedeutung des grünen und des roten Ausgangs Klarheit zu verschaffen, und benutzt er mit abgabepflichtigen Waren den grünen Ausgang, begeht er dadurch eine im Allgemeinen zumindest leichtfertige Abgabeverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann; bei Vorsatz droht ihm eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung. Anstelle einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann allerdings von der Zollbehörde - neben den Einfuhrabgaben - ein sogenannter Zollzuschlag (höchstens) in Höhe der Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn keine Absicht einer gewerblichen Verwendung der Waren vorlag und der Abgabebetrag 130 € nicht übersteigt.

Trotz dieser klaren Rechtslage hat es der Bundesfinanzhof allerdings hingenommen, dass ein Finanzgericht die Festsetzung eines Zollzuschlags in einem Einzelfall aufgehoben hat, obwohl der Reisende mit elf Stangen Zigaretten im Gepäck den grünen Ausgang benutzt hatte. Das Finanzgericht hatte ihm nach Vernehmung von Zeugen zugute gehalten, er habe ohne Leichtfertigkeit verkannt, dass er die von ihm mitgebrachten Zigaretten bei der Zollabfertigungsstelle im roten Ausgang anmelden muss. Der Bundesfinanzhof hebt jedoch hervor, nur bei besonderen, in der Person des Reisenden liegenden Umständen, die das Finanzgericht ggf. anhand konkreter Anhaltspunkte festzustellen und für den Bundesfinanzhof nachvollziehbar darzulegen habe, komme in Betracht, dass ein Reisender ausnahmsweise einmal die öffentlichen Hinweise auf die Bedeutung der beiden Ausgänge trotz ausreichenden Bemühens missversteht.

der Leitsatz

ZollVG § 32 Abs. 3

AO §§ 370, 378

Ein Reisender, der aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten sind, muss sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er diese Kenntnis nicht bereits besitzt. Tut er dies nicht und benutzt den grünen Ausgang in der Annahme, die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er im Allgemeinen eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, so dass ein Zollzuschlag erhoben werden kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/07 des BFG vom 02.05.2007

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